Auch "Wir" sind das Volk

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Unter Staatsvolk versteht man die Gesamtheit der Staatsangehörigen (und evtl. ihnen ihr staatsrechtlich prinzipiell gleichgestellter Personen [vgl. etwa für die Bundesrepublik Deutschland Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes]). Für die Staatsangehörigen tritt zu der regelmäßigen Unterworfenheit unter die Staatsgewalt (jedenfalls bei Aufenthalt im Inland) eine besondere personale Beziehung zum Staat hinzu: Staatsangehörigkeit ist ein Status, der wechselseitige Rechte (jedenfalls in Demokratien) und Pflichten für Staatsangehörige begründet.

Zu unterscheiden ist der Begriff des Staatsvolks von

  • dem Begriff der Gewaltunterworfenen: das sind alle, die sich im Staatsgebiet aufhalten und folglich der Gebietshoheit unterworfen sind, also etwa auch Ausländer oder Durchreisende;
  • dem Begriff des Staatsbürgervolkes: darunter versteht man die Gesamtheit derjenigen, die am status activus (s.u.), insbesondere am Wahlrecht teilhaben. Dies wird durch das jeweilige Staatsrecht bestimmt; meist wird Wohnsitz im Inland und immer ein Mindestalter vorausgesetzt (für die Bundesrepublik Deutschland vgl. Art. 38 Absatz 2 des Grundgesetzes und §§ 12 ff. des Bundeswahlgesetzes);
  • dem Begriff der Bevölkerung: das sind alle Personen mit Wohnsitz im Staatsgebiet.

Aus der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit folgt, dass auch typische "Vielvölkerstaaten" nur ein Staatsvolk besitzen. Quelle: Wikipedia.de / Autoren